Statuten des Vereins Pro Sighisoara
März 2012
I
NAME, SITZ und ZWECK
Art. 1
Unter dem Namen „Rumänienhilfe
Pro Sighisoara“ besteht ein Verein mit Sitz in Horgen auf
unbestimmte Dauer.
Art. 2
Der Verein bezweckt, der
Bevölkerung von Sighisoara (vormals Schässburg, Siebenbürgen,
Rumänien) und Umgebung materielle Hilfe und ideelle Unterstützung
zukommen zu lassen.
Der Verein erfüllt keine
wirtschaftliche Aufgabe, führt keinen kaufmännischen Betrieb,
verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke und ist nicht
gewinnorientiert.
II
MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Jede natürliche oder
juristische Person kann Mitglied werden. Mitglieder verpflichten
sich, Ziel und Zweck des Vereins anzuerkennen, zu fördern sowie
die Statuten zu akzeptieren.
Das Aufnahmegesuch ist
schriftlich an den Präsidenten* zu richten. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Ein ablehnender Entscheid muss
nicht begründet werden.
Art. 4
Jedes Mitglied hat einen
Jahresbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt
durch:
Austritt
Ausschluss
Todesfall
Wer aus dem Verein austreten
will, hat dies dem Vorstand schriftlich zu melden. Der Austritt
ist jeweils sechs Monate im Voraus auf Jahresende zu erklären.
Adressänderungen müssen dem
Vorstand innert 2 Jahren gemeldet werden. Unterbleibt die Meldung,
erlöscht die Mitgliedschaft.
Ein Mitglied, welches trotz
schriftlicher Warnung des Vorstandes den Statuten zuwider handelt
oder auf andere Weise die Interessen des Vereins schädigt, kann
vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das
Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung
weiterziehen.
III
ORGANE
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
- A-die Mitgliederversammlung
- B-der Vorstand
- C-die Revisoren
A
Die Mitgliederversammlung
Art. 7
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten Hälfte
des Jahres statt. Das Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung
wird spätestens drei Monate im Voraus mitgeteilt.
Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe
der Traktanden und der Jahresrechnung. Die Einladung mit den
Unterlagen kann per Briefpost oder per Email (sofern vorhanden)
zugestellt werden.
Anträge zuhanden der
Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Wochen vor deren
Durchführung schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Art. 8
Eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder die
Revisoren dies für erforderlich halten oder wenn ein Fünftel der
Mitglieder dies verlangt. Die Einladung hat mindestens zehn Tage
vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 9
Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:
- Abnahme des Jahresberichts
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts
der Revisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- Beschluss für Entschädigungen der
Vorstandsmitglieder für besondere Leistungen
- Wahl beziehungsweise Abwahl des Präsidenten
und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisoren
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und
der Mitglieder
- Behandlung von Rekursen von Mitgliedern gegen
deren Ausschluss
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art. 10
Beschlüsse an der
Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt für Beschlüsse der Stichentscheid des
Vorsitzenden und für Wahlen das Los.
Einzelmitglieder und
juristische Personen haben je eine Stimme. Familienmitglieder
haben deren zwei. Stellvertretung ist nicht zulässig.
Bei der Beschlussfassung über
die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder über einen Rechtsstreit
zwischen einem Mitglied und dem Vorstand, ist das betroffene
Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
B
Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus
mindestens fünf Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung
für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Präsident, Aktuar, Kassier und
die Beisitzenden werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Im
Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Er wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlagen von drei
Vorstandsmitgliedern einberufen.
Eine Vorstandssitzung ist
mindestens 10 Tage im Voraus und mit Bekanntgabe der Traktanden
schriftlich einzuberufen. In dringenden Fällen kann mündlich eine
sofortige Vorstandssitzung einberufen werden.
Auch bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme des Präsidenten einfach.
Scheiden Vorstandsmitglieder
während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selber.
Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur
Bestätigung vorzulegen.
Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf
Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für
besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung, eine angemessene
Entschädigung bezahlt werden.
Art. 12
Der Vorstand setzt sich
zusammen aus:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- mind. zwei Beisitzende
Art. 13
Dem Vorstand stehen
grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
- Vorbereitung und Durchführung der
ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung
- Durchführung von ordentlichen
Vorstandssitzungen
- Ausarbeiten von Statuten und Anträgen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Art. 14
Der Vorstand vertritt den
Verein nach aussen. Präsident, Aktuar und Kassier zeichnen
kollektiv zu zweien.
C
Revision
Art. 15
Die Revisoren überprüfen die
Buchhaltung und den Jahresabschluss. Sie erstellen einen
schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.
Die Revisoren werden für eine
Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 16
Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember
IV
DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 17
Das Vereinsvermögen setzt sich
zusammen aus:
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Spenden und Zuwendungen
- Erträgen aus dem Vereinsvermögen
Art. 18
Für die Verbindlichkeit haftet
einzig das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung oder
Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Erlischt eine Mitgliedschaft
besteht kein Anspruch auf Erstattung aus dem Vereinsvermögen.
V
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 19
Wird der Verein aufgelöst,
erfolgt die Auflösung durch den Vorstand, sofern die
Mitgliederversammlung nicht einen Dritten damit beauftragt.
Die nach einer Auflösung des
Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten
Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher
Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist
ausgeschlossen.
VI
STATUTEN
Art. 20
Soweit diese Statuten nichts
enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Verein (Art.
60 ff. ZGB).
Diese Statuten treten mit
ihrer Annahme an der Mitgliederversammlung vom 3. März 2012 in
Kraft. Sie ersetzen die früheren Statuten vom 14. Juni 2007, 14.
März 2009 und 13. März 2010.
Horgen, 3. März 2012
sig. Viviane Schwizer
sig. Elisabeth Jordi
sig. Hans Seiler
*Der Einfachheit halber steht
nur die männliche Form, die weibliche gilt sinngemäss.